Energieausweis Burgenland
Baurecht | Wohnbauförderung | |
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In welchem Gesetz ist der Energieausweis geregelt? | Baugesetz 1997, Bauverordnung 2008 | Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 2005, Wohnbauförderungsverordnung (WFVO) 2005 |
Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt? | Neubau, Zubau, Auf- oder Ausbau, auch im Zusammenhang mit einer Aufstockung oder Einbau von Wohnungen! § 3 (5) und (6) WFVO - Für die Gewährung einer Förderung dürfen die vorgegebenen Energiekennzahlen, die durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen sind, nicht überschritten werden § 37 (2) WFG - Gewährung eines Sonderdarlehens (Ökoförderung) unter Vorlage eines Energieausweises. § 34 (1) WFG – Darlehen für Althausankauf | |
Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt? |
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Anwendung des Energieausweises auch bei Neubau / Sanierung /Zu- und Umbau? | Bei Neubau und umfassender Sanierung | § 30 (1) WFG - Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, i.d. g.F., der Nachweis zu erbringen, dass bestimmte vorgeschriebene Grenzwerte hinsichtlich des Heizwärme-bedarfs nicht überschritten worden sind. Bei denkmalgeschützten Objekten kann in begründeten Fällen, wie zum Beispiel auf Grund von Auflagen des Bundesdenkmalamtes, von diesem Nachweis Abstand genommen werden. |
Wer ist verpflichtet den Energieausweis vorzulegen? | Bauwerber | Förderwerber |
Wer darf Energieausweise ausstellen? Welche Qualifikationen müssen nachgewiesen werden? | ||
Bei welchen Behörden muss der Energieausweis vorgelegt werden? | Baubehörde | |
Nach welchem Muster muss/kann der Energieausweis vorgelegt werden? | OIB-Richtlinie 6 | |
Gültigkeitsdauer des Energieausweises? | Max. 10 Jahre bei Aushangspflicht | |
Benötigte Inhalte des Energieausweises? | Gemäß OIB-Richtlinie 6 | |
In welchen Fällen gibt es eine Aushangspflicht für den Energieausweis? | Bei Gebäuden mit einer Gesamt-nutzfläche von mehr als 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentl. Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. | |
Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen? | OIB-Richtlinie 6 |
Stand: Oktober 2008


