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Energieausweis Kärnten


Baurecht

Wohnbauförderung

In welchem Gesetz ist der Energieausweis geregelt?

Bauansuchenverordnung, Kärntner Bauvorschriften K-BV, Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung

Wohnbauförderungsgesetz (K-WFG) 1997

Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt?

§11 (5) K-BV
Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m² ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis ) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren auszustellen.

Bei der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen und bei thermischen Sanierungsmaßnahmen oder dem Austausch von Wärmeversorgungsanlagen in Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnungen oder Wohnheimen wird ein Energieausweis benötigt.

Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt?

  1. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
  2. Gebäude, die für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt werden,
  3. Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden,
  4. freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m².

Es bestehen keine dezidierten Ausnahmen, da nur Gebäude mit Wohnnutzung gefördert werden.

Anwendung des Energieausweises auch bei Neubau / Sanierung /Zu- und Umbau?

Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m². Für Zu- und Umbauten herrscht die Rechtsmeinung, dass kein Energieausweis vorgelegt werden muss.

Ja

Wer ist verpflichtet den Energieausweis vorzulegen?

Bauwerber

Förderwerber

Wer darf Energieausweise ausstellen? Welche Qualifikationen müssen nachgewiesen werden?

Energieausweise dürfen von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle ausgestellt werden (in Bezug auf die Befugnis folgt Kärnten der Meinung der WKO vom Juni 2008).

Bei welchen Behörden muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Baubehörde

Bei der Wohnbauförderungsabteilung (Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4)

Nach welchem Muster muss/kann der Energieausweis vorgelegt werden?

Entsprechend den Mustervorgaben der OIB-Richtlinie 6, wobei ebenso der Anhang gemäß Richtlinie 6 vorhanden sein muss; dieser Anhang ist vom Inhalt und vom Layout nicht detailliert definiert

Es ist ein Energieausweis vorzulegen, der nach dem derzeit geltenden Leitfaden des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) zu berechnen ist (OIB-Richtlinie 6)

Gültigkeitsdauer des Energieausweises?

Max. 10 Jahre

Benötigte Inhalte des Energieausweises?

Entsprechend den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6 (Pkt. 8.2)

Entsprechend den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6 (Pkt. 8.2)

In welchen Fällen gibt es eine Aushangspflicht für den Energieausweis?

Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentl. Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen?

Den in §11 Abs. 1 bis 5 der K-BV festgelegten Anforderung wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien und technische Regelwerke eingehalten wurden:

  1. OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007,
  2. OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe April 2007
  3. OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2007, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz und im OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Bezug genommen wird

Anlage II Z 1 lit b WFG
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des "Leitfadens für die Berechnung von Energiekennzahlen", Berechnungs¬methode des Sachverständigenbeirates des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Leitfaden des OIB, OIB-382-010/99) oder von gleichwertigen Verfahren bei Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a

Stand: Oktober 2008

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gedruckt am: 08.02.2012