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Energieausweis Niederösterreich


Baurecht

Wohnbauförderung

In welchem Gesetz ist der Energieausweis geregelt?

NÖ Bauordnung 1996,
NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008 (NÖ GEEV 2008)

Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt?

§ 1 NÖ GEEV 2008
(1) Die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei

  1. Neubauten von konditionierten Gebäuden,
  2. der Herstellung konditionierter Netto-Grundflächen ab 50 m² von Gebäuden, wenn diese eigene Nutzungseinheiten bilden,
  3. bestehenden Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m², die einer umfassenden Sanierung unterzogen werden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

(3) Für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z.B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen
Wertes geschützt sind, gelten die Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 2 nur, wenn die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart
oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.

Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt?

§ 1 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d NÖ GEEV 2008

a) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke bestimmt sind;

b) Gebäude vorübergehenden Bestandes, die auf längstens zwei Jahre bewilligt werden, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt;

c) Betriebsgebäude und land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt;

d) frei stehende, an mindestens zwei Seiten auf eigenem Grund zugängliche Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²

Anwendung des Energieausweises auch bei Neubau / Sanierung /Zu- und Umbau?

Bei umfassenden Sanierungen ab einer konditionierten Netto-Grundfläche von > 1000m²

Wer ist verpflichtet den Energieausweis vorzulegen?

Eigentümer

Wer darf Energieausweise ausstellen? Welche Qualifikationen müssen nachgewiesen werden?

§2 NÖ GEEV 2008
Die Erstellung des Energieausweises hat durch befugte Fachleute, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind, zu erfolgen.

Bei welchen Behörden muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Baubehörde

Nach welchem Muster muss/kann der Energieausweis vorgelegt werden?

OIB-RL 6

Gültigkeitsdauer des Energieausweises?

10 Jahre ab Ausstellungsdatum

Benötigte Inhalte des Energieausweises?

Lt. OIB-RL 6

In welchen Fällen gibt es eine Aushangspflicht für den Energieausweis?

§ 30a NÖ BO – Aushangspflicht
In Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen
genutzt werden, die für eine große Anzahl von Personen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Personen häufig aufgesucht werden, ist vom Eigentümer ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis mit Effizienzskala und Angabe der wesentlichen bau-, energie- und wärmetechnischen Ergebnisdaten an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle (Bereich des Haupteinganges) anzubringen.

Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen?

OIB-RL 6

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gedruckt am: 09.02.2012