Energieausweis Salzburg
Baurecht | Wohnbauförderung | |
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In welchem Gesetz ist der Energieausweis geregelt? | Baupolizeigesetz 1997 | Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung |
Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt? | §17 (1) BauPolG | §1a (1) WFV |
Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt? | Für nicht oder nur unwesentlich konditionierte Gebäude ist kein Energieausweis erforderlich. | Wenn die beantragten Fördermaßnahmen nicht energierelevant sind wird kein Energieausweis benötigt (z.B. Erneuerung des Daches ohne zusätzliche Wärmedämmung). |
Anwendung des Energieausweises auch bei Neubau / Sanierung /Zu- und Umbau? | Energieausweis auch erforderlich bei Sanierungen, Um- und Zubauten (siehe § 17 (1) lit. b und c BauPolG. | |
Wer ist verpflichtet den Energieausweis vorzulegen? | Bauwerber | Förderwerber |
Wer darf Energieausweise ausstellen? Welche Qualifikationen müssen nachgewiesen werden? | Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder Heizungsanlagen umfasst, sowie einschlägige Institutionen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse. | Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder Heizungsanlagen umfasst, sowie einschlägige Institutionen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse. |
Bei welchen Behörden muss der Energieausweis vorgelegt werden? | Baubehörde | Abteilung Wohnbauförderung des Landes Salzburg/ Energieausweisprüfstelle des Landes Salzburg |
Nach welchem Muster muss/kann der Energieausweis vorgelegt werden? | Gemäß Anlage 1 der Verordnung über den Energieausweis von Bauten | Gemäß Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung |
Gültigkeitsdauer des Energieausweises? | Keine Regelung | Keine Regelung |
Benötigte Inhalte des Energieausweises? | §17 (2) BauPolG
| Gemäß Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung |
In welchen Fällen gibt es eine Aushangspflicht für den Energieausweis? | Keine Aushangspflicht | |
Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen? | Für die Berechnung und die Angabe der energiebezogenen Kenngrößen im Energieausweis ist die ÖNORM H 5055, Energieausweis für Gebäude – Raumheizung u. Wassererwärmung, Ausgabe November 2002, heranzuziehen. | ÖNorm H 5055 und gemäß Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung |
Stand: Oktober 2008


