http://www.energyagency.at//gebaeude-raumwaerme/aktuelle-projekte/energieausweis/salzburg.html

Energieausweis Salzburg


Baurecht

Wohnbauförderung

In welchem Gesetz ist der Energieausweis geregelt?

Baupolizeigesetz 1997
Energieausweis von Bauten

Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung

Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt?

§17 (1) BauPolG
Wenn folgende bauliche Maßnahmen Bauten betreffen, die nach ihrem Verwendungszweck nicht nur unwesentlich beheizt werden und dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, ist von einem Sachverständigen oder dazu befugten Unternehmer ein Energieausweis auszustellen:
a) bei der Errichtung;
b) bei Auf- und Zubauten, durch die die Geschoßfläche des Baus um mehr als 50 % vergrößert wird;
c) bei der Änderung von Bauten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4, die mehr als 50 % der Geschoßfläche des Baus betrifft.

§1a (1) WFV
Eine Förderung für die Errichtung und umfassende Sanierung von Wohnungen, Wohnheimen, usw. sowie für den Erwerb neu errichteter Wohnungen nur unter Einhaltung des Mindestwärmeschutzes – dieser ist durch den Energieausweis nachweisbar.

Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt?

Für nicht oder nur unwesentlich konditionierte Gebäude ist kein Energieausweis erforderlich.

Wenn die beantragten Fördermaßnahmen nicht energierelevant sind wird kein Energieausweis benötigt (z.B. Erneuerung des Daches ohne zusätzliche Wärmedämmung).
Bei einfachem Fenster- und Türentausch wird ebenfalls kein Energieausweis benötigt, In diesem Fall sind aber Mindestvorgaben für die entsprechenden u-Werte einzuhalten.

Anwendung des Energieausweises auch bei Neubau / Sanierung /Zu- und Umbau?

Energieausweis auch erforderlich bei Sanierungen, Um- und Zubauten (siehe § 17 (1) lit. b und c BauPolG.

Wer ist verpflichtet den Energieausweis vorzulegen?

Bauwerber

Förderwerber

Wer darf Energieausweise ausstellen? Welche Qualifikationen müssen nachgewiesen werden?

Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder Heizungsanlagen umfasst, sowie einschlägige Institutionen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse.
Alle Berechtigten gemäß GewO 1994.

Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder Heizungsanlagen umfasst, sowie einschlägige Institutionen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse.
Alle Berechtigten gemäß GewO 1994.

Bei welchen Behörden muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Baubehörde

Abteilung Wohnbauförderung des Landes Salzburg/ Energieausweisprüfstelle des Landes Salzburg

Nach welchem Muster muss/kann der Energieausweis vorgelegt werden?

Gemäß Anlage 1 der Verordnung über den Energieausweis von Bauten

Gemäß Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung

Gültigkeitsdauer des Energieausweises?

Keine Regelung

Keine Regelung

Benötigte Inhalte des Energieausweises?

§17 (2) BauPolG
Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau bezieht und die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. die energiebezogenen Merkmale des Baus und seiner technischen Einrichtungen;
  2. die für den Mindestwärmeschutz von Bauten maßgeblichen Energiekennzahlen;
  3. eine Bestätigung über die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes.

Gemäß Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung

In welchen Fällen gibt es eine Aushangspflicht für den Energieausweis?

Keine Aushangspflicht

Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen?

Für die Berechnung und die Angabe der energiebezogenen Kenngrößen im Energieausweis ist die ÖNORM H 5055, Energieausweis für Gebäude – Raumheizung u. Wassererwärmung, Ausgabe November 2002, heranzuziehen.

ÖNorm H 5055 und gemäß Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung

Stand: Oktober 2008

gedruckt am: 29.07.2010