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Energieausweis Steiermark


Baurecht

Wohnbauförderung

In welchem Gesetz ist der Energieausweis geregelt?

Stmk. Baugesetz (BauG), Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung

Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt?

§43a (1) Stmk. BauG
Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 43b ist zu erstellen:

  1. bei Neubauten von Gebäuden,
  2. bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden,
  3. bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z. 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und
  4. bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2. Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 43b sinngemäß.

Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt?

Anwendung des Energieausweises auch bei Neubau / Sanierung /Zu- und Umbau?

Bei Neubau und umfassender Sanierung

Wer ist verpflichtet den Energieausweis vorzulegen?

Bauwerber

Förderwerber

Wer darf Energieausweise ausstellen? Welche Qualifikationen müssen nachgewiesen werden?

§43a (6) Stmk. BauG
Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros - Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.

Bei welchen Behörden muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Baubehörde

Nach welchem Muster muss/kann der Energieausweis vorgelegt werden?

OIB-Richtlinie 6

Gültigkeitsdauer des Energieausweises?

§43a (3) Stmk. BauG
Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.

Benötigte Inhalte des Energieausweises?

§43a (4 u. 5) Stmk. BauG
Der Energieausweis besteht aus:

  1. einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann,
  2. einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und
  3. einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerken und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten). Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend: 1. Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten, 2. Heiztechnik Energiebedarf des Gebäudes, 3. Kühlbedarf des Gebäudes,
  4. Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes,
  5. Endenergiebedarf des Gebäudes,
  6. U Werte der Bauteile,
  7. Empfehlung von Maßnahmen - ausgenommen bei Neubau -, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.

In welchen Fällen gibt es eine Aushangspflicht für den Energieausweis?

§43a (2) Stmk. BauG
bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m² für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen?

§2 (1 u. 2) Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung.
Den in § 43 Abs. 2 Z. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird jedenfalls entsprochen, wenn die OIB Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007 (Anlage), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. 2 anzuwenden ist, eingehalten wird. (2) Punkt 3 der OIB Richtlinie 6, Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle, ist nicht anzuwenden.

Stand: Oktober 2008

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gedruckt am: 09.02.2012