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Energieausweis Tirol


Baurecht

Wohnbauförderung

In welchem Gesetz ist der Energieausweis geregelt?

Bauordnung 2001,
Planunterlagenverordnung 1998
Techn. Bauvorschriften 2008

Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt?

Für alle bewilligungspflichtigen Neubauten, sowie für alle umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1000 m²

Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt?

§34 (5) techn. BauV
Von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz sind ausgenommen: a) denkmalgeschützte Gebäude sowie charakteristische Gebäude und bestehende Gebäude in Schutzzonen und Umgebungszonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutz¬gesetz 2003, LGBl. Nr. 89, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dies zum Schutz ihrer Eigenart oder ihres Erscheinungsbildes erforderlich ist, b) Gebäude, die Zwecken des Gottesdienstes oder anderweitig religiösen Zwecken dienen, c) Gebäude, die weder Wohnzwecken dienen noch konditioniert werden, d) Gebäude, bei denen die Summe der Heizgradtage 12/20 der Monate, in denen das Gebäude bestimmungsgemäß verwendet wird, höchstens 680 Kelvintage beträgt.

Anwendung des Energieausweises auch bei Neubau / Sanierung /Zu- und Umbau?

Energieausweis nicht erforderlich bei Um- oder Zubauten bzw. bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von weniger als 1000 m²

Wer ist verpflichtet den Energieausweis vorzulegen?

Bauwerber

Förderwerber

Wer darf Energieausweise ausstellen? Welche Qualifikationen müssen nachgewiesen werden?

Befugte gemäß Bundesrecht

Bei welchen Behörden muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Baubehörde

Nach welchem Muster muss/kann der Energieausweis vorgelegt werden?

§34 (4) techn. BauV
Ü ber die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist ein Energieausweis zu erstellen. Der Energieausweis hat dem für das jeweilige Gebäude in der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, enthaltenen Muster zu entsprechen.

Gültigkeitsdauer des Energieausweises?

muss bei Bedarf alle 10 Jahre erneuert werden

Benötigte Inhalte des Energieausweises?

§18 (1) tir. BauO
Der Energieausweis hat jedenfalls die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten sowie die einzuhaltenden Energiekennzahlen zu enthalten.

In welchen Fällen gibt es eine Aushangspflicht für den Energieausweis?

§18 (6) tir. BauO
Für Gebäude mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², die der Unterbringung von Behörden oder von sonstigen Einrichtungen dienen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und aus diesem Grund regelmäßig von einer großen Anzahl an Personen aufgesucht werden, ist ein Energieausweis zu erstellen. Der Energieausweis ist alle zehn Jahre zu erneuern. Der Eigentümer des Gebäudes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat den jeweils aktuellen Energieausweis an einer allgemein gut sichtbaren Stelle im Gebäude anzubringen.

Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen?

§34 (3) techn. BauV
Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2007, (Anlage 6 zu § 35 Abs. 1 lit. f) zu berechnen.

Stand: Oktober 2008

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gedruckt am: 08.02.2012