Energieausweis Tirol
Baurecht | Wohnbauförderung | |
|---|---|---|
In welchem Gesetz ist der Energieausweis geregelt? | Bauordnung 2001, | |
Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt? | Für alle bewilligungspflichtigen Neubauten, sowie für alle umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1000 m² | |
Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt? | §34 (5) techn. BauV | |
Anwendung des Energieausweises auch bei Neubau / Sanierung /Zu- und Umbau? | Energieausweis nicht erforderlich bei Um- oder Zubauten bzw. bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von weniger als 1000 m² | |
Wer ist verpflichtet den Energieausweis vorzulegen? | Bauwerber | Förderwerber |
Wer darf Energieausweise ausstellen? Welche Qualifikationen müssen nachgewiesen werden? | Befugte gemäß Bundesrecht | |
Bei welchen Behörden muss der Energieausweis vorgelegt werden? | Baubehörde | |
Nach welchem Muster muss/kann der Energieausweis vorgelegt werden? | §34 (4) techn. BauV | |
Gültigkeitsdauer des Energieausweises? | muss bei Bedarf alle 10 Jahre erneuert werden | |
Benötigte Inhalte des Energieausweises? | §18 (1) tir. BauO | |
In welchen Fällen gibt es eine Aushangspflicht für den Energieausweis? | §18 (6) tir. BauO | |
Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen? | §34 (3) techn. BauV |
Stand: Oktober 2008


