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Energieausweis Vorarlberg


Baurecht

Wohnbauförderung

In welchem Gesetz ist der Energieausweis geregelt?

Baugesetz, Verordnung der Landesregierung über die Baueingabe, Verordnung der Landesregierung über die techn. Erfordernisse von Bauwerken (Bautechnikverordnung)

Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt?

Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt?

§1 (4) VO Baueingabe:
Ein Energieausweis ist nicht erforderlich bei a) Bauvorhaben betreffend Gebäude, für die die Anforderungen der Bautechnik¬verordnung an Energieeinsparung und Wärmeschutz nicht gelten (§ 40 Abs. 5 BTV) und b) Bauvorhaben, die auf die Einhaltung der Anforderungen der Bautechnikverordnung an Energieeinsparung und Wärmeschutz keinen Einfluss haben.

Anwendung des Energieausweises auch bei Neubau / Sanierung /Zu- und Umbau?

Wer ist verpflichtet den Energieausweis vorzulegen?

Bauwerber

Förderwerber

Wer darf Energieausweise ausstellen? Welche Qualifikationen müssen nachgewiesen werden?

§5 VO Baueingabe:
(1) Personen, die Energieausweise ausstellen, müssen qualifiziert und unabhängig sein. (2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung von Energieausweisen befugt sind.

Bei welchen Behörden muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Baubehörde

Nach welchem Muster muss/kann der Energieausweis vorgelegt werden?

OIB-Richtlinie 6

Gültigkeitsdauer des Energieausweises?

Benötigte Inhalte des Energieausweises?

§4 (1 u 2) Verordnung der Landesregierung über die Baueingabe:
Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten, b) Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes, c) Endenergiebedarf des Gebäudes, d) Empfehlungen von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten: a) Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten, b) Kühlbedarf des Gebäudes, c) Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanischer Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes, d) Endenergiebedarf des Gebäudes, e) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.

In welchen Fällen gibt es eine Aushangspflicht für den Energieausweis?

§42 Bautechnikverordnung
Bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z.B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzu¬bringen. Gilt nur für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m². Gültig ab 1.Jänner 2009

Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen?

OIB-Richtlinie 6
§ 4 (6) VO Baueingabe:
Der Energieausweis ist im Internet über die Homepage des Landes (www.vorarlberg.at) mit dem dort zur Verfügung gestellten Programm elektronisch zu erstellen.

Stand: Oktober 2008

Abweichungen von der OIB-Richtlinie 6:

§41 Bautechnikverordnung:
(1) Den im § 40 Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, eingehalten wird; die Berechnung des Heizwärme- und Kühlbedarfs hat gemäß dem im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) veröffentlichten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Version 2.6, April 2007, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, zu erfolgen.
(2) Abweichend von Punkt 2.3.1 der OIB-Richtlinie 6 ist beim Neubau von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,WG,max,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:

vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009
HWB BGF,WG,max,Ref = 30,83 / lc + 30,33 [kWh/(m².a)]
höchstens jedoch 55 [kWh/(m².a)]
ab 1. Jänner 2010
HWB BGF,WG,max,Ref = 36,11 / lc + 21,11 [kWh/(m².a)]
höchstens jedoch 50 [kWh/(m².a)]

(3) Abweichend von Punkt 2.4.1.1 der OIB-Richtlinie 6 ist beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBV,NWG,max,Ref pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:

vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009
HWBV,NWG,max,Ref = 12,33 / lc + 10,13 [kWh/(m³.a)]
höchstens jedoch 20 [kWh/(m³.a)]
ab 1. Jänner 2010
HWBV,NWG,max,Ref = 12,17/ lc + 7,27 [kWh/(m³.a)]
höchstens jedoch 17 [kWh/(m³.a)]

(4) Abweichend von Punkt 2.5.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WGsan,max,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:

vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009
HWB BGF,WGsan,max,Ref = 63,19 / lc + 29,44 [kWh/(m².a)]
höchstens jedoch 80 [kWh/(m².a)]
ab 1. Jänner 2010
HWB BGF,WGsan,max,Ref = 54,17 / lc + 26,67 [kWh/(m².a)]
höchstens jedoch 70 [kWh/(m².a)]

(5) Abweichend von Punkt 2.6.1.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei umfassender Sanierung von Nicht-Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBV,NWGsan,max,Ref pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:

vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009
HWBV,NWGsan,max,Ref = 21,8 / lc + 10,16 [kWh/(m³.a)]
höchstens jedoch 27,6 [kWh/(m³.a)]
ab 1. Jänner 2010
HWBV,NWGsan,max,Ref = 18,64 / lc + 9,18 [kWh/(m³.a)]
höchstens jedoch 24,1 [kWh/(m³.a)]

(6) Die in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Anforderungen an den maximal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf sind eingehalten, wenn unter Anwendung der im OIB-Leitfaden festgelegten Berechnungsmethode rechnerisch nachgewiesen werden kann, dass sie beim geplanten und zur Ausführung gelangenden Gebäude erfüllt sind.

 

gedruckt am: 29.07.2010