http://www.energyagency.at//gebaeude-raumwaerme/aktuelle-projekte/energieausweis/wien.html

Energieausweis Wien


Baurecht

Wohnbauförderung

In welchem Gesetz ist der Energieausweis geregelt?

Bauordnung für Wien (BO),
Wr. Bautechnikverordnung (WBTV),

Neubauverordnung 2007,
Sanierungsverordnung 1997

Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt?

§62 Abs. 8 BO
Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000m² hat der Bauherr bei Bauführungen gemäß Abs. 1 Z 31 und 34 einen Energieausweis (§ 118 Abs. 5) einzuholen, wenn von dieser Bauführung mehr als 25 vH der Gebäudehülle betroffen sind.

§ 63 Abs. 1 lit e BO
bei Neu- und Zubauten sowie bei Umbauten, Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Gesamtnutzfläche bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m², mit Ausnahme der Gebäude gemäß § 118 Abs. 4

§6a (7) SanierungsVO
Nach Abschluss der Sanierungs¬arbeiten ist vom Förderungs¬werber ein Energie¬ausweis über die erreichte Energiekennzahl Heizwärmebedarf vorzulegen.

Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt?

§118 (4) BO
Bei folgenden Gebäuden genügt die Einhaltung bestimmter Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte):

  1. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, bestehende Gebäude in Schutzzonen sowie erhaltungswürdige gegliederte Fassaden an bestehenden Gebäuden;
  2. Gebäude mit religiösen Zwecken;
  3. Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;
  4. Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
  5. Industriebauwerke;
  6. Gebäude, die Wohnungen enthalten, die nicht allen Erfordernissen des § 119 entsprechen oder nicht den vollen Schallschutz oder Wärmeschutz für Aufenthaltsräume aufweisen;
  7. Kleingartenhäuser;
  8. freistehende Gebäude und Zubauten mit einer Gesamtnutzfläche von jeweils weniger als 50 m²;
  9. Gebäude, die nicht unter § 63 Abs. 1 lit. e fallen.

Anwendung des Energieausweises auch bei Neubau / Sanierung /Zu- und Umbau?

Bei Neu- und Zubauten sowie bei Umbauten, Änderungen und Instandsetzung von mindestens 25% der Gesamtnutzfläche bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000m²

Wer ist verpflichtet den Energieausweis vorzulegen?

Bauwerber

Förderwerber

Wer darf Energieausweise ausstellen? Welche Qualifikationen müssen nachgewiesen werden?

§118 (5) BO
Der Energieausweis (§ 63 Abs. 1 lit. e) ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen.

Bei welchen Behörden muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Baubehörde

Nach welchem Muster muss/kann der Energieausweis vorgelegt werden?

OIB-Richtlinie 6 (Verweis in WBTV)

Gültigkeitsdauer des Energieausweises?

§63 Abs. 1 lit. e BO
Höchstens 10 Jahre

Benötigte Inhalte des Energieausweises?

Lt. OIB-Richtlinie 6

In welchen Fällen gibt es eine Aushangspflicht für den Energieausweis?

§118 (6) BO
In Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Personen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Personen häufig aufgesucht werden, ist ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen?

OIB-Richtlinie 6

Stand: Oktober 2008

gedruckt am: 29.07.2010