Einordnung
Einordnung zur Diskussion um den Wasserzins im Kontext bestehender Maßnahmen
Einschätzungen der Österreichischen Energieagentur
Die österreichische Elektrizitätswirtschaft steht vor großen Investitionen. Diese Investitionen haben über die Branche hinaus eine große Bedeutung für Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit in Österreich: Durch die verstärkte Nutzung von Strom in Industrie, Mobilität und Wärme kann der Import von Öl und Gas und damit unsere Exponierung gegenüber geopolitischen Entwicklungen reduziert werden. Auch durch den Bau neuer Rechenzentren steigt der Bedarf an Strom in den nächsten Jahren stark an. Mit diesem - volkswirtschaftlich positiven - steigenden Stromverbrauch muss auch der Rest des Stromsystems Schritt halten: Es gilt, neue Windkraft- und PV-Anlagen anzuschließen, Wasserkraftwerke zu bauen, thermische Erzeugungskapazitäten zu erhalten, Netze auszubauen und zu modernisieren sowie Speicher und Flexibilitäten intelligent in das System zu integrieren.
Vertrauen, Finanzkraft und Sicherheit sind wesentliche Faktoren für Investitionen
Die notwendigen Investitionen passieren allerdings nicht von allein. Um Investitionsentscheidungen zu treffen und Risiken betreffend die Wirtschaftlichkeit und Finanzierungskosten klein halten zu können, ist Vertrauen in die Rahmenbedingungen essenziell. In den letzten Jahren eingeführte Maßnahmen reduzieren aber die Investitionssicherheit und schmälern die Finanzkraft der Energiewirtschaft:
- Der Energiekrisenbeitrag-Strom, also das Abschöpfen von Markterlösen oberhalb einer Obergrenze, wurde 2022 als Instrument zur Bewältigung der finanziellen Herausforderungen durch die Gaskrise eingeführt. Die Strompreise lagen damals auf einem Vielfachen des heutigen Niveaus. Das Instrument wurde bis 2030 verlängert. Ergänzend wurde der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-F) bis 2029 verlängert. Insgesamt wird mit einem Aufkommen von rund € 200 Mio. gerechnet.
- Zur Senkung der Netzkosten für 2026 wurden € 125 Mio. vom Regulierungskonto der APG eingesetzt. Die Senkung der Netzkosten ist aus Perspektive der Netznutzer zu begrüßen, die eingesetzten Mittel des Regulierungskontos können aber nun nicht mehr zur Finanzierung von Netzausbau- und Netzmodernisierungsmaßnahmen genutzt werden.
- 51 % der Anteile an VERBUND AG befinden sich im Eigentum der Republik Österreich. Mehr als 30 % sind im Eigentum regionaler Energieversorger, die wiederum der öffentlichen Hand gehören. Für die Jahre 2022, 2023 und zuletzt 2025 ausgeschüttete Sonderdividenden fließen damit zu großen Teilen der öffentlichen Hand zu und helfen dabei, Budgetknappheiten abzudämpfen.
- Der mit dem ElWG 2025 eingeführte Versorgungsinfrastrukturbeitrag schöpft künftig maximal € 0,5 für jede MWh Strom, die von einem Erzeuger oder Speicherbetreiber ab einer Anschlussleistung von 20 kW eingespeist wird, ab. Wegen höherer Kraftwerksleistungen, Volllaststunden und eingespeister Strommengen ist naheliegend, dass die Wasserkraft unter allen Erzeugungstechnologien den größten Beitrag liefern wird.
- Der Sozialtarif ist ein wichtiges, zielgerichtetes Instrument zur Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten und wird mit bis zu € 60 Mio. p.a. von der Energiewirtschaft finanziert.
- In der Regierungsvorlage des EABG sind neue Formen der Energiewendebeteiligung für Standortgemeinden vorgesehen. Bei 380-kV-Leitungen sind konkrete Abfindungen genannt, bei Photovoltaik- und Windkraft-Anlagen wird die Möglichkeit von Entgelten an die Gemeinden geschaffen. In manchen Bundesländern sind derartige einmalige oder wiederkehrende Abgaben von Energieunternehmen an die öffentliche Hand bereits gesetzlich festgelegt (z.B. Windkraft- und Photovoltaik-Abgabe im Burgenland). Auch mit dem ElWG eingeführte Maßnahmen wie die Spitzenkappung, erhöhte Netzanschlussentgelte oder flexible Netzzugänge sind vor dem Hintergrund der Netzkostendämpfung und systemischen Optimierung sinnvoll, schmälern aber den Business Case für neue Erzeugungs- oder Speicheranlagen.
Zusätzlich steigt mit jeder dieser Maßnahmen bei betroffenen Unternehmen auch der Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten. Auch wenn die Motive hinter den individuellen Maßnahmen jeweils verständlich sind, ändert dies nichts an der Folge, dass diese Mittel nicht mehr für den Wandel des Energiesystems zur Verfügung stehen.
Vor diesem Hintergrund wird mit dem Wasserzins eine weitere Abgabe diskutiert.
Unter dem Schlagwort „Wasserzins" wird in Österreich aktuell eine Abgabe auf Strom aus Wasserkraft nach Schweizer Vorbild diskutiert. In der Schweiz liegt der Wasserzins bei bundesweit maximal 120 Euro pro kW und kann in ihrer genauen Höhe innerhalb dieses Rahmens von den Kantonen per Verordnung festgelegt und eingehoben werden. Die Mittel kommen nicht dem Bund, sondern den Kantonen und Gemeinden vor Ort zugute. Dabei bemisst sich die Höhe der Abgabe nach der Bruttoleistung der Anlage, die in Abhängigkeit nutzbarer Gefälle und Wassermengen jährlich neu berechnet wird. Insofern kann sich die tatsächlich abgeführte Abgabe zwischen verschiedenen Jahren aufgrund der tatsächlich verfügbaren Wassermenge unterscheiden.
Der kolportierte Rahmen einer österreichischen Adaption der Maßnahme sieht einen Satz von 35 Euro pro kW und ein Einnahmenvolumen von rund 250 Mio. Euro pro Jahr zugunsten des Bundes (bzw. in der UG42 für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft) vor. Die Einhebung soll den Wasserrechtsbehörden der Länder übertragen werden. Eine Ausnahmeregelung für kleinere Anlagen (bis 5 MW) und Neuanlagen ist lediglich als Kann-Bestimmung hinterlegt und müsste noch durch eine Verordnung festgelegt werden. Entsprechend könnte eine solche Verordnung jedoch auch im Zeitverlauf zu Ungunsten von Kraftwerksbetreibern angepasst werden.
Dass die Mittel im österreichischen Vorschlag zum Wasserzins vollständig dem Bund zugutekommen, weicht strukturell vom Schweizer Vorbild ab, bei dem der Wasserzins Kantonen und Standortgemeinden zufließt. Regional trifft die Belastung damit überproportional die westlichen Bundesländer und ihre landeseigenen Versorger und wirkt damit als direkter Kapitalabfluss aus diesen Ländern. Die Einhebung durch die Wasserrechtsbehörden der Länder schafft neue Verwaltungsaufgaben.
Die aktuelle Debatte um einen solchen Wasserzins berührt also energiepolitische, finanzpolitische und föderale Fragen gleichermaßen. Die Befürworter argumentieren, dass das Merit-Order-System bei wasserkraftdominierten Erzeugern strukturell Übergewinne erzeugt. Eine regelbasierte, dauerhafte Abgabe nach Schweizer Vorbild wäre demnach wirksamer als wiederholt verlängerte Krisenmechanismen.
Es gibt jedoch bereits ein dichtes Bündel bestehender Instrumente. Jedes weitere Instrument erhöht die Komplexität und wirkt auf Investitionsentscheidungen in Erzeugung und Netze, gerade in einer Phase, in der die Branche vor erheblichen Investitionsanforderungen steht. Mit der Komplexität haben auch Fremdkapitalgeber umzugehen, die Projekte und deren Geldflüsse verstehen müssen, um Finanzierungsentscheidungen treffen zu können. Komplexität erhöht dabei Risiken, Risiken lassen Finanzierungskosten steigen.
Investitionen rückwirkend durch Regeländerungen zu „bestrafen“, die bei Treffen der Investitionsentscheidungen nicht bekannt waren, verringert zudem die Investitionsbereitschaft der Branche bzw. steigert die Finanzierungskosten durch ein erhöhtes Investitionsrisiko.
Ein verlässliches Stromsystem ist das Fundament für die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Industriestandorts Österreich. Die Elektrizitätswirtschaft ist nicht das Problem, sondern zentraler Teil der Lösung. Voraussetzung für die notwendigen Investitionen ist Vertrauen in die Rahmenbedingungen. Jede neue Abgabe und jeder neue administrative Mechanismus belastet dieses Vertrauen und damit unmittelbar die Investitionsbereitschaft.
Eine additive Einführung des Wasserzins ist nicht sinnvoll – Beiträge der Energiewirtschaft brauchen eine gesamthafte Betrachtung.
Eine Bewertung des Wasserzinses ist nur in einer Gesamtschau mit bestehenden Abgaben- und Abschöpfungsinstrumenten sinnvoll, eine rein budgetgetriebene Einführung wäre aus systemischer Sicht problematisch. Höhe und Ausgestaltung müssen die Investitionsfähigkeit der Branche für die großen – volkswirtschaftlich wichtigen – anstehenden Aufgaben berücksichtigen. Eine ganzheitliche, diskriminierungsfreie Debatte bezieht weitere Stromerzeugungsarten sowie bestehende Landes- und Gemeindeabgaben mit ein.
- Systemische Perspektive statt Einzelinstrument: Der Wasserzins ist nur sinnvoll zu bewerten, wenn er gemeinsam mit allen bestehenden Abgaben, Beiträgen, Sozialtarifen, Abschöpfungs- und Dividendenmechanismen in einer Gesamtschau betrachtet wird. Ein Zusatzinstrument ohne Bezugnahme auf die bestehenden Mechanismen erhöht die Komplexität ohne systemischen Nutzen.
- Keine rein budgetgetriebene Einführung: Eine Abgabe muss energiepolitisch begründet sein. Budgetäre Notwendigkeiten allein sind keine tragfähige Grundlage für einen dauerhaften Markteingriff. Relevant wären angesichts der aktuellen Lage vielmehr Maßnahmen, die zu einer Absenkung des Strompreises führen, um Anreize für Elektrifizierung zu setzen, die ein wesentlicher Hebel ist, um das Budgetrisiko „Importabhängigkeit bei Öl und Gas“ zu mindern. Neue Maßnahmen wirken in der Regel strompreissteigernd.
- Erhalt der Investitionsfähigkeit: Ausmaß und Ausgestaltung jeder zusätzlichen Abgabe müssen so kalibriert sein, dass die wirtschaftliche Handlungs- und Investitionsfähigkeit der Elektrizitätswirtschaft gewahrt bleibt. Ohne kräftige Energiewirtschaft ist die Transformation unseres Energiesystems nicht finanzierbar.
- Planungssicherheit: Die Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit durch Eingriffe bei Neu- und Bestandsanlagen bei einer solchen Maßnahme kann sich von Anlage zu Anlage stark unterscheiden. Neuanlagen und Kleinanlagen sollten verlässlich von einer Abgabe ausgenommen sein und nicht in Gefahr laufen, durch eine Verordnungsänderung unrentabel zu werden. Dabei sollte beachtet werden, dass Ausbauziele für Wasserkraft (EAG: plus 5 TWh bis 2030) Stand heute noch nicht erreicht werden.
- Kapitalrückfluss in die betroffenen Regionen: Würde eine Abgabe eingeführt werden, empfiehlt es sich, einen substanziellen Anteil der Einnahmen an die Standortländer zurückfließen zu lassen, analog zum Schweizer Modell. Das vermindert den föderalen Konflikt und hält regionale Akzeptanz aufrecht.
Elektrifizierungsstrategie als ganzheitlicher Rahmen
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, auf die additive Einführung eines Wasserzinses zu verzichten und vielmehr eine gesamthafte Betrachtung anzustellen, was die Elektrifizierung von Industrie, Wärme, Mobilität und die damit einhergehende Modernisierung des Stromsystems (Erzeugung, Netze, Speicher, Flexibilitäten, Sektorkopplung) für Österreich leisten kann und mit welchem volkswirtschaftlichen Nutzen diese Transformation einhergeht. Zu guter Letzt soll diese Elektrifizierungsstrategie bzw. die Betrachtungen zur Erstellung dieser aufzeigen, welchen zielgerichteten rechtlichen, regulatorischen und finanziellen Rahmen für die Umsetzung es braucht. Die Betrachtungen zu diesem Rahmen geben auch Raum für eine integrierte Gesamtstrategie zu etwaigen budgetären Beiträgen der Energiewirtschaft. Einer solchen Gesamtstrategie ist gegenüber einem Stückwerk an unterschiedlichsten Abgaben (mit dem gleichen Zahlerkreis) der Vorzug zu geben.