Allgemeine Auftragsbedingungen und Besondere Auftragsbedingungen

(AAB und BAB)
Fassung vom 27. Juli 2022

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Geltung der Allgemeinen und Besonderen Auftragsbedingungen und sonstiger Vertragsbestandteile

Die Rechte und Pflichten des Vertragsverhältnisses zwischen der Auftraggeberin und den Auftragnehmer:innen ergeben sich aus den folgenden Dokumenten in der nachstehenden Reihenfolge:

  • dem Beauftragungsschreiben;
  • gegebenenfalls der Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin;
  • diesen Allgemeinen und besonderen Auftragsbedingungen der Auftraggeberin, wobei im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des allgemeinen Teiles (Kapitel A) und den besonderen Bedingungen (Kapitel B1 bis B3) der Allgemeinen und besonderen Auftragsbedingungen die besonderen Bedingungen (Kapitel B1 bis B3) vorgehen;
  • dem Angebot der Auftragnehmer:innen, auf das im Beauftragungsschreiben ausdrücklich Bezug genommen wird;
  • der ÖNORM A 2060, Ausgabe vom 15.03.2013, abrufbar unter austrian-standards.at.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer:innen finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Diese Allgemeinen und besonderen Auftragsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für alle Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen.

Ergeben sich aus den angeführten Vertragsbestandteilen Widersprüche, so gelten die Vertragsbestandteile in der obenstehenden absteigenden Reihenfolge. Von dieser Rangordnung ausgenommen sind jene Inhalte des Angebots der Auftragnehmer:innen, die ihre Leistungspflichten gegenüber den sonstigen Vertragsbestandteilen erweitern. Insoweit geht das Angebot der Auftragnehmer:innen vor.

Diese Allgemeinen und besonderen Auftragsbedingungen gelten für den gesamten gegenständlichen sowie zukünftigen Geschäftsverkehr zwischen der Auftraggeberin und den Auftragnehmer:innen, auch wenn die Auftraggeberin nicht ausdrücklich auf diese Bestimmungen verweist.

A. Allgemeine Auftragsbedingungen

 
1.  Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen

Die in diesem Kapitel A angeführten Allgemeinen Auftragsbedingungen kommen ohne Einschränkung auf das zwischen der Auftraggeberin und den Auftragnehmer:innen bestehende Vertragsverhältnis zur Anwendung.

Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für den gesamten gegenständlichen sowie zukünftigen Geschäftsverkehr zwischen der Auftraggeberin und den Auftragnehmer:innen, auch wenn die Auftraggeberin nicht ausdrücklich auf diese Bestimmungen verweist.

 2.  Leistungen der Auftragnehmer:innen

Die von den Auftragnehmer:innen geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag oder dem Angebot der Auftragnehmer:innen.

Im Vertrag, im Angebot und in den sonstigen Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind dennoch Gegenstand des Vertrags, soweit sie zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen und deren Funktionstauglichkeit sowie zur Erreichung des Leistungsziels notwendig und zweckmäßig sind.

2.1.  Leistungserbringung

Die Auftragnehmer:innen haben die ihnen übertragenen Arbeiten mit sachlicher Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen und alles zu unterlassen, was den Interessen der Auftraggeberin schaden könnte. Sie haben bei der Ausführung der Leistung die gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Anordnungen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Die zur Auftragserfüllung notwendigen Betriebs- und Hilfsmittel haben die Auftragnehmer:innen selbst beizustellen. Daraus entstehen den Auftragnehmer:innen gegenüber der Auftraggeberin keinerlei Ansprüche.

Im Falle von Streitigkeiten sind die Auftragnehmer:innen nicht berechtigt, ihre Vertragsleistungen zurückzuhalten oder einzustellen.

2.2.  Leistungstermine und Leistungsfristen

Die Leistungserbringung ist zu den im Angebot bezeichneten Terminen beziehungsweise binnen den im Angebot bezeichneten Ausführungsfristen zu erbringen. Von der Auftraggeberin in Auftrag gegebene Ergänzungen kleineren Umfangs beeinflussen die festgelegten Leistungstermine beziehungsweise Ausführungsfristen nicht.

Die Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit so rechtzeitig zu beginnen und auszuführen, dass die vertraglich vereinbarten Leistungstermine eingehalten werden können. Auf Verlangen der Auftraggeberin haben die Auftragnehmer:innen den Leistungsfortschritt nachzuweisen.

Bei Nichteinhaltung der Leistungsfristen ist die Auftraggeberin berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist die Leistung auf Kosten der Auftragnehmer:innen durch ein anderes Unternehmen ihrer Wahl ausführen zu lassen.

2.3.  Betriebsmittel, Personal und Subunternehmen

Die zur Auftragserfüllung notwendigen Betriebs- und Hilfsmittel haben die Auftragnehmer:innen selbst beizustellen. Daraus entstehen den Auftragnehmer:innen gegenüber der Auftraggeberin keinerlei Ansprüche.

Die Auftragnehmer:innen haben, sofern sie im Verfahren zum Abschluss dieses Vertrages Schlüsselpersonal namhaft gemacht haben, das gegenständliche Projekt durch bekannt gegebenes Schlüsselpersonal inhaltlich und organisatorisch betreuen zu lassen. Das bekannt gegebene Schlüsselpersonal kann auf Verlangen beziehungsweise nur mit Zustimmung der Auftraggeberin abgezogen oder ausgetauscht werden.

Die Auftragnehmer:innen haben im Rahmen der Vertragsabwicklung ausschließlich sachverständige Mitarbeiter:innen einzusetzen. Erfüllen von den Auftragnehmer:innen eingesetzte Mitarbeiter:innen diese Anforderung nicht, haben die Auftragnehmer:innen auf begründetes Verlangen der Auftraggeberin diese Mitarbeiter:innen unverzüglich gegen Mitarbeiter:innen auszuwechseln, die die erforderliche Expertise aufweisen. Gleiches gilt, wenn die Auftragnehmer:innen selbst zur Erkenntnis gelangen, dass die eingesetzten Mitarbeiter:innen nicht die erforderliche Expertise aufweisen. Die eingesetzten Mitarbeiter:innen unterliegen keinem Weisungsrecht der Auftraggeberin und erhalten auch von den Mitarbeiter:innen der Auftraggeberin keine Weisungen.

Die Auftragnehmer:innen sind zur Weitergabe von Teilen der vertragsgegenständlichen Leistung nur insoweit berechtigt, als diese Subunternehmen im Angebot der Auftragnehmer:innen namhaft gemacht wurden. Andere Subunternehmen dürfen die Auftragnehmer:innen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin einsetzen. Die Auftragnehmer:innen haben ihren Subunternehmen die Verpflichtung zur Beachtung der für sie selbst verbindlichen Regelungen zu überbinden.

Arbeitnehmer:innen der Auftragnehmer:innen oder sonstiges den Auftragnehmer:innen zuzuordnendes Personal sind auf Verlangen der Auftraggeberin von der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung abzuziehen.

2.4.  Abstimmung mit der Auftraggeberin

Sämtliche Tätigkeiten der Auftragnehmer:innen im Rahmen der Leistungserbringung sind mit der Auftraggeberin abzustimmen. Sobald den Auftragnehmer:innen irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages infrage stellen können, haben sie die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihnen erwogenen Maßnahmen zu benachrichtigen. Die Auftragnehmer:innen verpflichten sich, über Aufforderung der Auftraggeberin jederzeit schriftlich oder – sofern von der Auftraggeberin ausdrücklich gewünscht – mündlich Bericht und Auskunft über den Leistungsfortgang oder andere für die Vertragserfüllung relevante Umstände zu erstatten. Als schriftliche Stellungnahmen gelten auch Auskünfte auf elektronischem Wege, insbesondere auch solche per E-Mail oder Telefax. Anfragen der Auftraggeberin müssen innerhalb von längstens drei Werktagen beantwortet werden.

3.  Leistungsänderungen

Die Auftraggeberin ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die vom beauftragten Leistungsumfang nicht miterfasst sind, sofern sie den Auftragnehmer:innen zumutbar sind.

Sollen Leistungen zur Ausführung kommen, die im beauftragten Leistungsumfang nicht enthalten waren, haben die Auftragnehmer:innen der Auftraggeberin rechtzeitig vor Beginn der zusätzlichen Leistungen ein Nachtragsangebot zu legen, das nachweislich auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des abgeschlossenen Vertrages zu erstellen ist. Die Auftragnehmer:innen haben in jedem Fall das Einvernehmen mit der Auftraggeberin vor Beginn der Ausführung der zusätzlichen Leistungen herzustellen. Kann die Zustimmung der Auftraggeberin wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist das Einvernehmen mit der Auftraggeberin unverzüglich im Nachhinein herzustellen.

Geänderte oder zusätzliche Leistungen stellen grundsätzlich keinen Grund für eine Änderung der Ausführungsfristen dar. Übersteigt das Ausmaß der Leistungsänderungen eine Geringfügigkeitsgrenze von 10 % oder handelt es sich um wesentliche Änderungen, können die Ausführungsfristen im Einvernehmen mit den Auftragnehmer:innen angepasst werden.

Sollte sich bei Durchführung des Auftrags ergeben, dass einzelne Leistungsteile zur Gänze oder teilweise nicht auszuführen sind, erwächst den Auftragnehmer:innen dadurch kein Anspruch auf Zusatzvergütungen oder Preiserhöhungen. Die Abrechnung und Vergütung erfolgen ausschließlich nach tatsächlich erbrachten Leistungen.

Leistungen, die die Auftragnehmer:innen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag zusätzlich oder anders ausführen, werden nur dann vergütet, wenn die Auftraggeberin solche Leistungen nachträglich ausdrücklich anerkennt.

Wird bei der Verrechnung nach Einheitspreisen der im Angebot der Auftragnehmer:innen angegebene Gesamtpreis infolge Mengenmehrung voraussichtlich um mehr als 5 % oder um mehr als 10.000,– Euro überschritten, so haben dies die Auftragnehmer:innen der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls die Auftragnehmer:innen den Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen verlieren.

4.  Gefahrtragung

Die Auftragnehmer:innen tragen die Kosten und das Risiko der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen am Erfüllungsort.

5.  Einhaltung von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften

Die Auftragnehmer:innen sind verpflichtet, bei der Leistungserbringung die Einhaltung aller in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

6.  Leistungsentgelt

Ist zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer:innen nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt, gilt ein Pauschalentgelt als vereinbart. Nebenleistungen und sonstige Leistungen – auch wenn diese im Angebot oder im Beauftragungsschreiben nicht gesondert angeführt sind, aber zur Herbeiführung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich sind –, Ergänzungen kleineren Umfangs, Klarstellungen oder die Teilnahme an Besprechungen im Zusammenhang mit der Beauftragung, die die Auftraggeberin verlangen sollte, sind im Rahmen des Leistungsentgelts zu erbringen. Als Ergänzungen kleineren Umfangs sind solche zu verstehen, die insgesamt nicht mehr als 10 % des Pauschalpreises verursachen.

Wurde eine Abgeltung nach Einheitspreisen vereinbart (zum Beispiel Verrechnung nach geleisteten Stunden), gilt Folgendes:

  • Haben die Vertragsparteien ein maximales Leistungsentgelt (Höchstgrenze) vereinbart, sind Nebenleistungen und sonstige Leistungen – auch wenn diese im Angebot oder im Beauftragungsschreiben nicht gesondert angeführt sind, aber zur Herbeiführung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich sind –, Ergänzungen kleineren Umfangs, Klarstellungen oder die Teilnahme an Besprechungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag, die die Auftraggeberin verlangen sollte, im Rahmen dieses Leistungsentgelts zu erbringen. Als Ergänzungen kleineren Umfangs sind solche zu verstehen, die insgesamt nicht mehr als 10 % des Höchstpreises verursachen.

    Bei Erreichen von 75 % des vereinbarten maximalen Leistungsentgelts sind die Auftragnehmer:innen verpflichtet, die Auftraggeberin nachweislich darüber zu informieren und eine Einschätzung abzugeben, wie hoch der verbleibende Aufwand ist (Warnpflicht).
     
  • Haben die Vertragsparteien keine Höchstgrenze vereinbart, enthält das Angebot der Auftragnehmer:innen aber eine Kostenschätzung, sind die Auftragnehmer:innen dennoch verpflichtet, bei Erreichen von 75 % des im Angebot geschätzten Aufwandes nachweislich zu informieren und eine Einschätzung abzugeben, wie hoch der verbleibende Aufwand ist (Warnpflicht).

Soweit zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer:innen nicht ausdrücklich abweichend festgelegt sind die im Zuge der Leistungserbringung entstehenden Barauslagen (das sind auch Fahrt- und Reisekosten) mit dem vereinbarten Leistungsentgelt abgegolten und werden von der Auftraggeberin nicht gesondert vergütet. Ist im Angebot der Auftragnehmer:innen oder im Beauftragungsschreiben eine Abgeltung aller oder bestimmter den Auftragnehmer:innen entstehender Barauslagen neben dem vereinbarten Leistungsentgelt vorgesehen, sind diese Barauslagen gesondert, ordnungsgemäß, vollständig sowie durch elektronische Belege detailliert aufgegliedert in Rechnung zu stellen. Fahrt- und Reisekosten sind nur bis zu jener Höhe ersatzfähig, wie sie vergleichbaren Bundesbediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach den jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften des Bundes gebühren. Sämtliche Kosten sind insgesamt nur bis zu dem gegebenenfalls im Angebot oder im Beauftragungsschreiben festgelegten Gesamtausmaß ersatzfähig.

Soweit eine Umsatzsteuerpflicht der Auftragnehmer:innen gegeben ist, erhöht sich das Leistungsentgelt um die rechnungsmäßig von den Auftragnehmer:innen auszuweisende und an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Barauslagen, jeweils abzüglich der von den Auftragnehmer:innen selbst in Rechnung gestellten und daher von diesen als Vorsteuer geltend zu machenden Umsatzsteuer.

Soweit die Auftragnehmer:innen in ihrem Angebot neben ihrem Honorar und einer etwaigen Umsatzsteuer sonstige in Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten Leistungen anfallenden Steuern oder Abgaben (zum Beispiel Werbeabgabe) ausdrücklich und betraglich bestimmt angeführt haben, erhöht sich das Leistungsentgelt auch um diese abzuführenden Steuern oder Abgaben.

7.  Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen


7.1.  Rechnungslegung

Sind die von den Auftragnehmer:innen geschuldeten Leistungen über einen voraussichtlich sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu erbringen, erfolgt die Rechnungslegung nach ordnungsgemäßem Abschluss aller von den Auftragnehmer:innen geschuldeten Leistungen (Gesamtrechnung). Sind die von den Auftragnehmer:innen geschuldeten Leistungen über einen voraussichtlich sechs Monate übersteigenden Zeitraum zu erbringen, erfolgt die Rechnungslegung nach Abschluss jedes Quartals über die im Quartal tatsächlich erbrachten Leistungen (Quartalsrechnungen).

Eine Vereinbarung im Angebot oder im Beauftragungsschreiben über andere Rechnungslegungsintervalle (zum Beispiel Ratenzahlung oder Halbjahresrechnungen) gehen der oben genannten Bestimmung vor.

Die Rechnungen sind spätestens ein Monat nach der Erbringung der jeweiligen vertragsgegenständlichen Leistungen an die Auftraggeberin zu übermitteln.

7.2.  Zahlungsbedingungen

Die Bezahlung des Entgelts erfolgt durch Überweisung auf das von den Auftragnehmer:innen bekannt zu gebende Konto innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen einer inhaltlich richtigen und vollständigen Rechnung in einfacher Ausfertigung und ab Einlangen der Zahlung der Projektauftraggeber:innen. Die Rechnung hat den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 11 UStG; Umsatzsteuergesetz) zu entsprechen.

Rechnungsanschrift für den Verein:

Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency
Mariahilfer Straße 136
1150 Wien
UID: ATU 36817502

Rechnungsanschrift für die GmbH:

Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency GmbH
Mariahilfer Straße 136
1150 Wien
UID: ATU 68561834

Rechnungen können auch per E-Mail an Rechnung@energyagency.at übermittelt werden. Auf jeder Rechnung ist die Projektnummer und/oder die beauftragende Person zu nennen.

Die Fälligkeit setzt in jedem Fall voraus, dass die jeweilige Leistung von den Auftragnehmer:innen abgenommen wurden und die übermittelte Rechnung samt Beilagen von der Auftraggeberin als sachlich und rechnerisch richtig anerkannt wurde.

8.  Vertragsdauer

Begründet der Vertrag ein Zielschuldverhältnis, endet das Vertragsverhältnis mit der vollständigen Erfüllung des Vertrags.

Begründet der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis, ist er im Zweifel auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet durch Kündigung einer Vertragspartei (Punkt 12).

Die Verlängerung der Laufzeit eines befristet abgeschlossenen Vertrags über ein Dauerschuldverhältnis setzt eine schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien voraus.

9.  Geistiges Eigentum

Die Auftragnehmer:innen räumen der Auftraggeberin an allen von ihnen erbrachten Leistungen und im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Arbeitsmaterialien und -ergebnissen sämtliche geistigen Eigentumsrechte ein, insbesondere das ausschließliche und übertragbare zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht für alle Verwertungsarten im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG (Urheberrechtsgesetz), einschließlich des Rechts, Arbeitsergebnisse zu verändern und weiterzubearbeiten. Diese Rechteeinräumung ist mit dem Leistungsentgelt abgegolten. Die Auftraggeberin ist ohne Zustimmung der Auftragnehmer:innen zur Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte an allfällige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger der Auftraggeberin berechtigt. Darüber hinaus ist die Auftraggeberin ohne Zustimmung der Auftragnehmer:innen berechtigt, Sublizenzen an diesen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte zu übertragen.

Besteht die maßgebliche vertragliche Verpflichtung der Auftragnehmer:innen in der Einräumung einer Lizenz an Arbeitsergebnissen der Auftragnehmer:innen, übertragen die Auftragnehmer:innen uneingeschränkt, unbefristet und weltweit alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, wie sie sich zum Beispiel aus dem UrhG, PatG (Patentgesetz) oder GMG (Gebrauchsmustergesetz) ergeben, an den Arbeitsergebnissen an die Auftraggeberin. Die Auftragnehmer:innen werden dafür sorgen, dass sie die oben genannten, der Auftraggeberin einzuräumenden Rechte auch von allen in ihrem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhalten. Nach dem besten Wissen der Auftragnehmer:innen werden derzeit keine die vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzenden Arbeitsergebnisse von Dritten hergestellt oder in Verkehr gebracht.

Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter übertragen die Auftragnehmer:innen im jeweils lizenzierten Umfang auf die Auftraggeberin. Sollten diese Nutzungsrechte zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz nicht möglich sein, werden die Auftragnehmer:innen die Auftraggeberin darauf hinweisen und sich auf deren Wunsch um eine entsprechende unbeschränkte Rechteeinräumung auf Kosten der Auftraggeberin bemühen.

Die Auftraggeberin erklärt, die Übertragung sämtlicher Rechte anzunehmen. Eine Auflösung oder Beendigung der Beauftragung, aus welchen Gründen auch immer, lässt die wechselseitigen Rechte und Pflichten dieses Punktes unberührt.

Die Auftragnehmer:innen sichern zu, dass sie über alle erforderlichen Rechte verfügen, um der Auftraggeberin Nutzungsrechte nach den vorstehenden Absätzen einzuräumen, und halten die Auftraggeberin diesbezüglich schad- und klaglos.

10.  Unterlagen und Informationen

Die Auftragnehmer:innen sind verpflichtet, die ihnen von der Auftraggeberin überlassenen Ausführungsunterlagen unverzüglich zu prüfen und die ihnen bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung der Auftraggeberin sogleich, spätestens aber binnen zwei Wochen, schriftlich mitzuteilen. Mit dem Beginn der Arbeiten genehmigen die Auftragnehmer:innen die Ausführungsunterlagen. Verletzen die Auftragnehmer:innen ihre Prüfung- und Hinweispflichten, so sind sie nicht berechtigt, daraus Ansprüche oder Einwendungen gegen die Auftraggeberin zu erheben.

Die Auftragnehmer:innen dürfen die ihnen von der Auftraggeberin übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Daten und Informationen nur zur Vertragserfüllung verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin. Die Auftragnehmer:innen haben auf Verlangen der Auftraggeberin dieser alle Daten, Unterlagen und Informationen, die sie im Rahmen der Leistungserfüllung erstellen, zur Verfügung zu stellen. Bei Vertragsende übergeben die Auftragnehmer:innen alle Daten und Informationen, die die Leistungserfüllung betreffen, in geeigneter Form an die Auftraggeberin oder eine von ihr benannte dritte Partei.

Zur Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern, verpflichten sich die Auftragnehmer:innen (entsprechend § 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 IWG, Informationsweiterverwendungsgesetz), sämtliche Daten und Dokumente, welche diese der Auftraggeberin im Rahmen der Leistungserbringung bereitzustellen haben, in allen verwendeten Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

Auf Wunsch der Auftraggeberin übergeben die Auftragnehmer:innen (auch nach Vertragsende) unverzüglich alle den Auftrag betreffenden Daten und Informationen (auch Entwürfe oder Informationen, die zur Erstellung von Berichten et cetera gesammelt wurden) in geeigneter Form an die Auftraggeberin oder eine von ihr benannte dritte Partei.

11.  Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Auftragnehmer:innen sind verpflichtet, alle ihnen im Zuge des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen technischen und kaufmännischen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und über deren Inhalte Stillschweigen zu bewahren. Eine Weitergabe von Informationen aus anderen Zwecken als der Erfüllung dieses Vertrages ist nicht zulässig. Die Auftragnehmer:innen haben die Einhaltung dieser Verpflichtung durch ihre Mitarbeiter:innen, sowie allfällig beauftragte Dritte, sicherzustellen.

Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Informationen,

für die eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht;

die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von den Auftragnehmer:innen zu vertreten ist;

die den Auftragnehmer:innen nachweislich und befugter Weise bekannt waren, bevor sie ihnen von der Auftraggeberin zugänglich gemacht wurden.

Wenn die Auftragnehmer:innen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte heranziehen dürfen, müssen sie die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach oben genannter Bestimmung vor Aufnahme der Tätigkeit der Dritten auf diese nachweislich überbinden. Die Auftragnehmer:innen haben alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um eine unautorisierte Nutzung von vertraulichen Informationen zu verhindern und/oder einen Zugriff Dritter auf diese vertraulichen Informationen zu vermeiden. Die Auftragnehmer:innen haben alle Personen, die aufgrund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen vertraulichen Informationen bekommen, nachweislich zu verpflichten, alle den Auftragnehmer:innen auferlegten Vertraulichkeitspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für die Auftragnehmer:innen oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer:innen.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen und zu deren Überbindung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt weiter; sie erstreckt sich auch auf jene vertraulichen Informationen, die den Auftragnehmer:innen beziehungsweise den zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten aus Anlass von Vertragsverhandlungen anvertraut oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob es zum Vertragsabschluss kommt.

Die Auftragnehmer:innen sind verpflichtet, das DSG in der gültigen Fassung und die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Die Ansprechpartner:innen der Österreichischen Energieagentur für Datenschutz sind Datenschutzbeauftragte: RA Dr. Sonja Hebenstreit, Herbst Kinsky Rechtsanwälte, 1010 Wien, datenschutz@energyagency.at.

Soweit die Auftraggeberin die Auftragnehmer:innen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach diesem Vertrag als Auftragsverarbeiter:innen im Sinne des Artikels 4 Zeile 8 DSGVO beauftragt, verpflichten sich die Auftragnehmer:innen, eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Artikel 28 DSGVO mit der Auftraggeberin abzuschließen sowie sonstige zusätzliche Erklärungen abzugeben und Unterlagen sowie Nachweise nach Artikel 28 DSGVO beizubringen, die die Auftraggeberin verlangt.

12.  Kündigung

Begründet der abgeschlossene Vertrag ein Dauerschuldverhältnis, kann das Vertragsverhältnis von der Auftraggeberin nach Ablauf eines Jahres beziehungsweise von den Auftragnehmer:innen nach Ablauf von einem Jahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Monatsletzten aufgelöst werden.

Jede Vertragspartei ist berechtigt, den gegenständlichen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftraggeberin insbesondere dann vor, wenn

a.  Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des gegenständlichen Vertrages offensichtlich unmöglich machen oder zu wesentlichen Änderungen führen, sofern nicht die Auftraggeberin diese selbst zu vertreten hat;

b.  die Voraussetzungen für das Vorliegen der Eignung der Auftragnehmer:innen, das heißt ihrer Befugnis, ihrer technischen sowie wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer beruflichen Zuverlässigkeit im Sinne des Bundesvergabegesetzes (BVergG), wegfallen oder bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorlagen;

c.  die Auftragnehmer:innen ohne die erforderliche Zustimmung der Auftraggeberin Schlüsselpersonen abziehen oder austauschen oder sich bei der Vertragserfüllung eines Subunternehmens bedienen;

d.  die Auftragnehmer:innen unmittelbar oder mittelbar einem Organ der Auftraggeberin, das mit dem Abschluss und der Abwicklung des gegenständlichen Vertrages befasst ist, für diesen oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbieten, versprechen oder gewähren;

e.  die Auftragnehmer:innen oder von ihnen zur Erfüllung des Vertrags herangezogene Personen gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung (siehe oben) verstoßen;

f.  die Auftragnehmer:innen ihr Unternehmen ganz oder überwiegend veräußern oder ganz aufgeben;

g.  die Auftragnehmer:innen sie treffende Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt verletzen;

h.  die Auftragnehmer:innen Handlungen mit der Absicht gesetzt haben, die Auftraggeberin zu schädigen;

i.  die Auftragnehmer:innen mit Dritten für die Auftraggeberin nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen haben.

Die Kündigung erfolgt schriftlich. Im Kündigungsfall hat die Auftraggeberin den Auftragnehmer:innen – sofern die Auftragnehmer:innen kein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Vertrages trifft und die von ihnen erbrachte Teilleistung für die Auftraggeberin verwertbar ist – die nachgewiesenen Barauslagen zu ersetzen und einen dem bisherigen Arbeitsaufwand entsprechenden Teil des Leistungsentgelts zu bezahlen.

Soweit die Auftragnehmer:innen am Eintritt eines wichtigen Grundes für die Kündigung ein Verschulden trifft, haben die Auftragnehmer:innen der Auftraggeberin die durch eine allfällige Weitervergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen.

Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages, aus welchen Gründen immer, kann die Auftraggeberin verlangen, direkt in die Vertragsverhältnisse der Auftragnehmer:innen mit ihren allfälligen Subunternehmen rechtswirksam einzutreten. Die Auftragnehmer:innen verpflichten sich, eine entsprechende Vereinbarung in den mit den Subunternehmen abzuschließenden Verträgen zu treffen.

13.  Informationspflichten

Sobald den Auftragnehmer:innen Umstände bekannt werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages infrage stellen können, haben sie die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich über diese Umstände und von ihnen zu erwägende Maßnahmen zu informieren.

14.  Mitteilung von wesentlichen Änderungen

Die Auftragnehmer:innen haben die Auftraggeberin ohne Verzug darüber zu informieren, wenn die Auftragnehmer:innen durch den Wechsel der Beteiligungsverhältnisse unter einen geänderten beherrschenden Einfluss geraten oder den die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffenden Geschäftsbereich einstellen oder dessen Übertragung an einen Dritten oder den Zusammenschluss mit dem Unternehmen eines Dritten beabsichtigen.

Jede Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz oder eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Konkursantrags mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.

15.  Auftragnehmer:innengemeinschaften

Sind mehrere Auftragnehmer:innen vorhanden, bilden diese eine Auftragnehmer:innengemeinschaft, die der Auftraggeberin solidarisch verpflichtet ist und der Auftraggeberin für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch haftet. Fällt ein Unternehmen der Auftragnehmer:innengemeinschaft weg, bleibt der Vertrag über die noch zu erbringenden Leistungen mit den verbleibenden Unternehmen bestehen, die Auftraggeberin ist jedoch zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.

16.  Mitteilung gegenüber Medien

Mitteilung gegenüber Medien, die den zugrundeliegenden Auftragsinhalt betreffen, sind unzulässig, sofern die Auftraggeberin nicht im Vorhinein schriftlich ihre Zustimmung erteilt.

17.  Abschließende Bestimmungen

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (UN: United Nations, Vereinigte Nationen). Für alle Streitigkeiten und Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt, zuständig.

Bei fehlender beziehungsweise vertragswidriger Verweigerung der Leistungserbringung durch die Auftragnehmer:innen ist die Auftraggeberin berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist die Leistung auf Kosten der Auftragnehmer:innen durch ein anderes Unternehmen ihrer Wahl ausführen zu lassen.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form zwingend vorgesehen ist; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen und besonderen Auftragsbedingungen oder sonstiger Vertragsbestandteile ganz oder teilweise nichtig, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Gültigkeit, Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine nichtige, undurchführbare oder undurchsetzbare Bestimmung gilt durch eine solche rechtswirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die ihr nach dem rechtlich und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei eine Änderung ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

Die Auftraggeberin ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus den Allgemeinen und besonderen Auftragsbedingungen auf einen Dritten zu übertragen.

Bei Beauftragungen an Medieninhaber:innen nehmen die Auftragnehmer:innen zur Kenntnis, dass die Auftraggeberin verpflichtet ist, Medienkooperationen und Medienförderungen gemäß Medientransparenzgesetz (Bundesgesetzblatt I 2011/125 in der gültigen Fassung) bekannt zu geben.

Die Auftragnehmer:innen erklären sich mit der elektronischen Speicherung dieses Vertrages und sämtlicher von den Auftragnehmer:innen an die Auftraggeberin aufgrund dieses Vertrags oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelter Schriftstücke und der darin enthaltenen Daten zum Zweck der elektronischen Datenverwaltung durch die Auftraggeberin einverstanden. Die Auftragnehmer:innen können ihre Zustimmung jederzeit ohne Angaben von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Gemäß den rechtlichen Bestimmungen müssen webbasierte Anwendungen in Bedienbarkeit, Gestaltung, Inhalt und technischer Umsetzung barrierefrei sein nach Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 (w3.org/TR/WCAG21/). Als Mindestlevel gilt, sofern nicht gesondert anderes vereinbart, Konformitätslevel AA. Unter „Inhalt“ sind elektronische Inhalte aller Art zu verstehen: Texte, Dokumente, Multimedia (Audio, Video) et cetera. Gemäß den rechtlichen Bestimmungen müssen PDF-Dokumente in Bedienbarkeit, Gestaltung, Inhalt und technischer Umsetzung barrierefrei nach WCAG 2.1 (w3.org/TR/WCAG21/) sein. Als Mindestlevel gilt, sofern nicht gesondert anderes vereinbart, Konformitätslevel AA. Zur Umsetzung der Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 für PDF-Dokumente ist der ISO-Standard PDF/UA-1:2014 (DIN ISO 14289-1:2014-02) zu berücksichtigen.

B1.  Besondere Bedingungen über Warenlieferungen


1.  Gültigkeit der Bedingungen für Verträge über Warenlieferungen

Enthält der zwischen der Auftraggeberin und den Auftragnehmer:innen abgeschlossene Vertrag eine Pflicht der Auftragnehmer:innen zur Lieferung von Waren, gelten für die Erbringung dieser Lieferleistungen neben den Allgemeinen Auftragsbedingungen (Kapitel A) die nachstehenden Bedingungen.

Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Auftragsbedingungen (Kapitel A) und den Bedingungen für Warenlieferungen gehen die Bedingungen für Warenlieferungen vor.

2.  Übergabe

Die Auftragnehmer:innen tragen die Kosten und das Risiko des Transportes bis zur Übergabe am Erfüllungsort; dies gilt auch für Versendungskäufe. Das Risiko der Beschädigung sowie des Verlustes geht mit Übergabe der Ware an die Auftraggeberin über.

3.  Gefahrenübergang

Die Gefahr geht erst dann auf die Auftraggeberin über, wenn die Auftragnehmer:innen die Ware an Mitarbeiter:innen der Auftraggeberin übergeben haben, diese Mitarbeiter:innen die Ware am Erfüllungsort untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und die Auftragnehmer:innen alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen, Kopien der der Bestellung angeschlossenen Zeichnungen und aller sonstigen notwendigen Unterlagen sowie die Montage, Installation, Inbetriebsetzung, Einschulung und alle weiteren im Einzelfall nötigen Vorkehrungen, einwandfrei erfüllt haben.

4.  Abnahme

Die Abnahme erfolgt durch firmenmäßig gezeichnete Abnahmeerklärung. Die bloße betriebliche Nutzung der Ware ersetzt die förmliche Abnahmeerklärung nicht.

5.  Gewährleistung

Die Bestimmungen über die Mängelrüge nach §§ 377 und folgende UGB (Unternehmensgesetzbuch) finden keine Anwendung.

B2.  Besondere Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen


1.  Gültigkeit der Bedingungen für Werk- und Dienstleistungsverträge

Enthält der zwischen der Auftraggeberin und den Auftragnehmer:innen abgeschlossene Vertrag eine Pflicht der Auftragnehmer:innen zur Erbringung einer Dienstleistung oder eines sonstigen Werks im Sinne des § 1151 Absatz 1 ABGB, gelten für die Erbringung dieser Werkleistungen neben den Allgemeinen Auftragsbedingungen (Kapitel A) die nachstehenden Bedingungen.

Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Auftragsbedingungen (Kapitel A) und den Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen gehen die Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen vor.

Die Rechte und Pflichten des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer:innen ergeben sich aus den folgenden Dokumenten in der nachstehenden Reihenfolge:

2.  Allgemeines zur Leistungserbringung

Die Auftragnehmer:innen schulden die Erreichung des in der Beauftragung und deren Bestandteilen, insbesondere des im Angebot der Auftragnehmer:innen umschriebenen Leistungsziels, das heißt die Herbeiführung des objektiv ableitbaren von der Auftraggeberin angestrebten Erfolgs.

Die Auftragnehmer:innen haben die von ihnen geschuldeten Leistungen mit der ihnen als Fachpersonen obliegenden Sorgfalt auszuführen und ihr Fachwissen im Hinblick auf eine fachlich einwandfreie, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Ausführung einzusetzen.

Die Auftragnehmer:innen haben bei der Organisation von Veranstaltungen, Kongressen, Symposien und so weiter bei der Zusammensetzung des Podiums, bei der Auswahl von Referent:innen und bei den Teilnehmer:innen (Einladungspolitik) darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Geschlechterausgewogenheit angestrebt wird.

3.  Warnpflicht

Haben die Auftragnehmer:innen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen der Auftraggeberin, gegen die Beistellung von Materialien oder sonstigen Gegenständen beziehungsweise gegen Leistungen anderer Unternehmen, so haben sie diese Bedenken der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihr geeignete Maßnahmen zur Behebung oder Verbesserung vorzuschlagen.

4.  Berichtspflicht

Soweit die Auftragnehmer:innen zur Erbringung von geistigen Dienstleistungen (zum Beispiel Beratung, Trainings, Schulungen et cetera) verpflichtet ist, haben sie der Auftraggeberin – soweit im Angebot keine abweichenden Berichtsperioden festgelegt wurden – halbjährlich jeweils bis zum 30.06. und 31.12. einen Halbjahresbericht mit folgenden Inhalten zu übermitteln:

(1)  sämtliche von den Auftragnehmer:innen und ihren Subunternehmen im abgelaufenen Halbjahr erbrachten vertraglichen Teilleistungen;

(2)  Kurzfassung der Ergebnisse der bisherigen Leistungserbringung;

(3)  eine Fortschrittsanalyse im Hinblick auf das von der Auftraggeberin definierte Ziel der Beauftragung der Auftragnehmer:innen sowie Darstellung der Veränderung zur Fortschrittsanalyse für die letzte Leistungsperiode;

(4)  Angaben zur Einhaltung des vereinbarten Zeitplans;

(5)  Angaben zu den von den Auftragnehmer:innen ergriffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen;

(6)  Optimierungsvorschläge für die weitere Leistungserbringung.

Soweit die Auftragnehmer:innen zur Erbringung von geistigen Dienstleistungen verpflichtet sind, haben sie der Auftraggeberin zudem nach Abschluss sämtlicher vertraglich geschuldeten Leistungen einen Endbericht zu übermitteln; in diesem sind sämtliche Ergebnisse der von den Auftragnehmer:innen erbrachten Leistungen darzustellen.

5.  Beauftragungen im IT-Bereich

Wenn Inhalt des Auftrags eine IT-Leistung ist, ergeben sich zusätzlich zu den oben genannten Pflichten die nachfolgenden:

B3.  Besondere Bedingungen für Raummieten


1.  Gültigkeit der Bedingungen für Raummieten

Enthält der zwischen der Auftraggeberin und den Auftragnehmer:innen abgeschlossene Vertrag eine Pflicht der Auftragnehmer:innen zur Zurverfügungstellung von Räumen, gelten für die Erbringung dieser Vermietungsleistungen neben den Allgemeinen Auftragsbedingungen (Kapitel A) die nachstehenden Bedingungen.

Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Auftragsbedingungen (Kapitel A) und den Bedingungen für Raummieten gehen die Bedingungen für Raummieten vor.

2.  Leistungsgegenstand

Die Auftragnehmer:innen stellen der Auftraggeberin die in ihrem Angebot bezeichneten Räumlichkeiten für den gesamten im Angebot bezeichneten Zeitraum zu ihrer ausschließlichen Verfügung.

Die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten haben je nach Verwendungszweck durch die Auftraggeberin (zum Beispiel Vermietung als Nächtigungsmöglichkeit oder Seminarräume) zumindest den branchenüblichen Standard aufzuweisen. Die Auftragnehmer:innen haben den Vertragsgegenstand in sauberem Zustand zur Verfügung zu stellen.

3.  Mietentgelt

Das von der Auftraggeberin den Auftragnehmer:innen geschuldete Entgelt ist, mangels gegenteiliger Vereinbarung, ein Pauschalentgelt für sämtliche im Zusammenhang mit der Raummiete zu erbringenden Leistungen (dies umfasst sämtliche Kosten für Service- und Personalaufwand wie zum Beispiel Reinigungs- und Materialkosten, Energie- und sonstige Verbrauchskosten und sonstige Kosten für technische Anlagen).

4.  Stornierung

Die Auftraggeberin ist insbesondere im Falle einer Bedarfsänderung berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten (Stornierung). Abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung schuldet die Auftraggeberin den Auftragnehmer:innen eine Stornierungsgebühr wie folgt:

  • bei Einlangen der Stornierung bis vier Wochen vor dem vereinbarten Beginn der Raummiete: 0 % des vereinbarten Mietentgeltes;
  • bei Einlangen der Stornierung bis zwei Wochen vor dem vereinbarten Beginn der Raummiete: 20 % des vereinbarten Mietentgeltes;
  • bei Einlangen der Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt: 50 % des vereinbarten Mietentgeltes.

5.  Sonstiges

Die Anbringung von Dekoration und technischen Anlagen in den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten durch die Auftraggeberin ist insoweit zulässig, als durch deren Montage oder Entfernung die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten nicht beschädigt werden.

Die Auftragnehmer:innen sind berechtigt, Speisen und Getränke durch einen externen Caterer beistellen zu lassen.

Etwaige aufgrund des oder in Zusammenhang mit dem zwischen der Auftraggeberin und den Auftragnehmer:innen abgeschlossenen Vertrag(s) anfallende Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 tragen die Auftragnehmer:innen.